Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 18 Strafvorschriften
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-1b (1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-5 (5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1
bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-5a (5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-5b (5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-6 (6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b strafbar.
Permalink zu Abs. 6arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-6a (6a) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-7 (7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-8 (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 8arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-8a (8a) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-9 (9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-10 (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-11 (11) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als
im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-12 (12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/18#abs-13 (13) Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 18 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 3
- BGH, 21.12.2021 – AK 52/21Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 – 7 StS 3/19Zitiert von 2
- BGH, 10.03.2016 – 3 StR 347/15Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Dual-Use Gütern in den Iran: Begriff des Ausführers; Abgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeZitiert von 10
- BGH, 05.03.2019 – 3 StR 413/18Strafbarkeit des Bereitstellens wirtschaftlicher Ressourcen mit Eignung zur Herstellung von KernwaffenZitiert von 5
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- EuGH, 02.07.2026 – C-67/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 512-514/25
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 515/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2024 I Nr. 71
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2021 I S. 1275
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.